
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Kita-Träger

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PERSONALVERMITTLUNG
Stand: 07.2026
§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich
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) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge von kita-job, vertreten von Frau Vladislava Ivanova, im folgenden Auftragnehmer genannt, deren Gegenstand die Personalvermittlung im In- und Ausland ist.
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) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, werden nicht anerkannt und finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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) Als vom Auftragnehmer vermittelt, gelten auch solche Kandidaten, die in einem Zeitraum von 12 Monaten ab erstmaligem Vorstellen mit dem Auftraggeber einen Vertrag schließen, sofern der Erstkontakt durch den Auftragnehmer erfolgte.
§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
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) Der Auftrag kommt durch ein schriftliches oder mündliches Angebot und eine schriftliche Annahmeerklärung zustande. Mündliche Erklärungen sind für uns nur bindend, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen und Einzelweisungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.
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) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass wir alle für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten. Sollten uns durch unrichtige Unterlagen oder Informationen Aufwendungen entstehen, so werden uns diese gegen Nachweis vom Auftraggeber ersetzt.
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) Die von dem Auftragnehmer zu erbringende Vermittlungsleistung umfasst insbesondere die im folgenden ausgeführten Tätigkeiten:
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die Abstimmung des Bewerberprofils mit den Auftraggebern;
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die Präsentation der Bewerber beim Auftraggeber (die Informationen über Bewerberdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen);
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die Beurteilung der Bewerber im Rahmen eines Grundlageninterviews;
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die Organisation von Telefoninterviews und Vorstellungsgesprächen mit dem Auftraggeber und mit den von uns präsentierten Kandidaten.
4. ) Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist mit dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages oder eines sonstigen Vertrages zwischen Auftraggeber und Bewerber sowie mit der Zahlung der für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Vergütung durch den Auftraggeber, das Vertragsverhältnis erfüllt.
§ 3 Ablauf der Personalvermittlung
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) Unverbindliche Vorstellungsgespräche und Hospitationen: Die Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Durchführung von Vorstellungsgesprächen und Hospitationen erfolgen für den Auftraggeber unverbindlich und kostenfrei. Der Auftragnehmer übernimmt die Koordination der Termine mit den Bewerbern. Der Auftraggeber stellt hierfür geeignete Terminvorschläge zur Verfügung.
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) Terminbestätigung
Nach Abstimmung mit den Kandidaten bestätigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vereinbarten Termine schriftlich.
§ 4 Zustandekommen der Vermittlung und Fälligkeit der Vergütung
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) Die Höhe der Vermittlungsvergütung richtet sich nach der zu besetzenden Position sowie der Qualifikation der vermittelten Person (z. B. Hilfskraft, pädagogische Ergänzungskraft, pädagogische Fachkraft, stellvertretende Leitung).
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) Kommt ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kandidaten und dem Kunden innerhalb von zwölf Monaten nach Benennung des Kandidaten zustande, so wird angenommen, dass der Kandidat durch uns vermittelt wurde. Es besteht eine Vergütungspflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.
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) Individuelle Vereinbarung: Die konkrete Vergütung wird dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss transparent mitgeteilt und individuell vereinbart. Maßgeblich ist die jeweils bestätigte Konditionenübersicht oder das Angebot des Auftragnehmers.
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) Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Bewerber wird die Vermittlungsgebühr fällig. Die Abrechnung erfolgt nach Vertragsabschluss. Das Zahlungsziel beträgt 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Im Falle einer Abtretung nach § 5 sind Zahlungen ausschließlich an die in der Abtretungsanzeige benannte Factoring-Gesellschaft zu leisten.
§ 5 Abtretung, Factoring und Zahlungsabwicklung
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) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise an Dritte, insbesondere an eine Factoring-Gesellschaft, abzutreten. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
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) Über eine erfolgte Abtretung wird der Auftraggeber in Textform unterrichtet (Abtretungsanzeige). Ab Zugang der Abtretungsanzeige kann der Auftraggeber nur noch durch Zahlung an die in der Anzeige benannte Factoring-Gesellschaft mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Zahlungen an den Auftragnehmer wirken ab diesem Zeitpunkt nicht mehr schuldbefreiend.
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) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Durchführung des Factorings erforderlichen Daten des Auftraggebers – insbesondere Firmierung, Anschrift, Ansprechpartner, Rechnungs-, Zahlungs- und Bonitätsdaten sowie den zugrunde liegenden Leistungsnachweis – an die Factoring-Gesellschaft und deren Warenkreditversicherer zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Personenbezogene Daten vermittelter Bewerberinnen und Bewerber werden nicht übermittelt.
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) Einwendungen gegen Grund oder Höhe einer Rechnung hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungszugang, in Textform sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber der Factoring-Gesellschaft geltend zu machen.
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) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung die im Rahmen des Factoringverfahrens üblichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere den Bestand und die Unbestrittenheit der Forderung sowie den Empfang der Leistung zu bestätigen (Saldenbestätigung).
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) Der Auftraggeber kann gegenüber der abgetretenen Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
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) Der Auftragnehmer bleibt auch nach Abtretung berechtigt, die Vertragsbeziehung im Übrigen selbst zu führen; die Abtretung berührt den Leistungsumfang nach diesen AGB nicht.
§ 6 Nebenpflichten
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) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
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) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personalunterlagen, die durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
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) Sollte sich ein von dem Auftragnehmer präsentierter Bewerber parallel bei dem Auftraggeber bewerben oder sollte die Bewerbung bereits beim Auftraggeber vorliegen, so ist der Auftragnehmer unverzüglich vom Auftraggeber zu informieren.
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) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer seine Entscheidung für oder gegen den Bewerber sowie den Abschluss eines Vertrages unverzüglich mit. Für den Fall, dass der Auftraggeber oder mit ihm verbundene Unternehmen den Kandidaten ohne vorherige Mitteilung an den Auftragnehmer beschäftigen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern fällig, jedoch nicht weniger als 10.000,- €.
§ 7 Schweigepflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, gegenüber dem vermittelten Bewerber keine Angaben über die Höhe der für diese Vermittlung gezahlten Provision zu machen. Dies gilt auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Bewerber. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung von Schadensersatz oder Vertragsstrafe vor. Die Übermittlung von Rechnungs- und Vertragsdaten an die Factoring-Gesellschaft gemäß § 5 stellt keinen Verstoß gegen diese Verpflichtung dar.
§ 8 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
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) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei allen Fragen rund um das Bewerbungsverfahren. Er wirkt insbesondere auch darauf hin, dass die Bewerber alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.
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) Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer über sämtliche Umstände rund um das Bewerbungsverfahren unverzüglich zu informieren. Fordert der Vermittler Informationen an und kommt der Auftraggeber seinen Informationspflichten nicht innerhalb von 5 Werktagen nach, ist der Auftragnehmer berechtigt seine Auskunfts- und Informationsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die dabei anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten hat der Auftraggeber zu tragen, da die Kosten durch die Auskunftsverweigerung hervorgerufen worden sind.
§ 9 Gewährleistung
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) Der Auftragnehmer erbringt die Vermittlungsleistung nach bestem Wissen nach den Vorgaben des Kunden. Die Entscheidung für einen Kandidaten fällt allein in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung besteht nicht, insbesondere übernehmen wir weder eine Gewährleistung für die Geeignetheit des Kandidaten im Hinblick auf die Zwecke des Auftraggebers noch wird gewährleistet, dass die Suche nach einem geeigneten Kandidaten erfolgreich verläuft.
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) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben.
§ 10 Schlussbestimmungen
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) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller Verträge zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
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) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine solche treten, welche dem von den Parteien ersichtlich gewollten Inhalt am nächsten kommt.
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) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
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) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

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